Finanzierung
§19 Abs. 3 SGB XII
Eigenes Einkommen wird in Anspruch genommen sowie Einkommen vom Ehegatten (Einkommen der Eltern nur bei Minderjährigen)- Unterhaltsansprüche gehen nur bis zur Höhe
von 26,- Euro auf den Sozialhilfeträger über (abhängig von der Höhe des Kindergeldes)




